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Uploadfilter (Artikel 13): betrifft mich das?

Die EU-Urheberrechtsreform wird ja seit einiger Zeit in den Medien heiß diskutiert. Die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union haben der Neuregelung des Urheberrechts auch zugestimmt. Aber was bedeutet das überhaupt und betrifft es dich und deine Webseite überhaupt? 

 

Hintergrund

Die EU versucht grundsätzlich eine große Reform des Urheberrechts, um dieses an die heutigen Ansprüche anzupassen. Die Diskussionen rund um dieses Thema betreffen im Wesentlichen bestimmte Teilbereiche (Artikel) der Reform. Neu ist vor allem, dass Anbieter direkt für die hochgeladenen Inhalte der Benutzer haften und nicht erst, wenn auf betroffene Inhalte hingewiesen wird. 

Artikel 11

Der Artikel 11 betrifft im Wesentlichen den Presse-Bereich (Leistungsschutzrecht). Der Entwurf ist auch nicht mehr so hart, wie ursprünglich vereinbart. Presseverleger sollen auch besondere Rechte zugesprochen bekommen (auch wenn Inhalte nicht “selbst geschrieben sind”). Betroffen sind vor allem sogenannte News-Aggregatoren, wie zB Google News. Diese Plattformen müssten also Lizenzen von den Inhabern der Rechte haben und sollen dafür also zur Kasse gebeten werden. Viel wird das wohl für die Verleger nicht bringen. Betroffen sollen hier auch sogenannte Snippets sein. Also eine kurze Text-Vorschau, wie es zB bei Suchergebnissen von Google der Fall ist. Streitereien sind vorprogrammiert? 

Artikel 13 (Artikel 17)

Dieser Artikel könnte Vieles verändern und dreht sich vor allem um User Generated Content Anbieter. Wir denken hier sofort an Youtube und Musik; aber viele Anbieter sind betroffen (zB auch Foren, die viel Content veröffentlichen). Facebook, Instagram, etc. könnten auch massiv betroffen sein. Vereinfacht ausgedrückt am Beispiel von Youtube: Inhalte, die von Benutzern hochgeladen werden, muss Youtube für sich selbst und auch für die User lizenzieren (damit die User das auch dürfen) – dann sind alle “safe“. Im Musikbereich ist das jetzt vergleichsweise relativ einfach. Das Problem hierbei ist allerdings, dass das in der Praxis nicht immer so einfach sein wird: Wo lizenziert man die Inhalte? Oft wird man keine Lizenz bekommen. Wenn Anbieter diese Lizenz nicht haben, müssen sie verhindern, dass User die Inhalte hochladen. Das kann eigentlich nur mittels den sogenannten “UploadFiltern” realisiert werden. 

Upload-Filter

Der heiß umstrittene Artikel 13 (mittlerweile Artikel 17) ist also hier zu erwähnen, wenn wir von den sogenannten “Upload-Filtern” sprechen.  Es geht hier also vor allem um die Haftung von Anbietern, die vorwiegend “User Generated Content” veröffentlichen, also Inhalte, die von Benutzern auf die Plattform/Webseite hochgeladen werden können (ein Beispiel hierfür wäre YouTube). Anbieter solcher Plattformen sollen in Zukunft dafür sorgen, dass ein Upload von Inhalten nur dann passiert, wenn der Benutzer dafür auch die notwendigen Lizenzen besitzt. Viele denken dabei an Musik und Videos, aber dieser Upload Filter umfasst auch andere Inhalte wie Texte oder Bilder. Auch diese Inhalte sind urheberrechtlich geschützt. Das könnte für viele Plattformen tatsächlich eine große Hürde darstellen. Plattformbetreiber müssten also dafür sorgen, dass hochgeladene, nicht-lizenzierte Inhalte, wieder verschwinden. Bei hohem Uploadvolumen ist das oft unmöglich, beziehungsweise nur mit Upload-Filtern möglich. Der Begriff steht so nicht explizit im Entwurf, aber sinngemäß laut Artikel 17 muss die Plattform sicherstellen, dass eben bestimmte Werke nicht verfügbar sind, oder alle Anstrengungen unternommen werden, um das Hochladen dieser Werke zu verhindern. Funktionieren diese Filter nicht, oder werden diese gar nicht erst eingesetzt, drohen den Anbietern, als auch weiterhin den Benutzern hohe Abmahnungen. 

 

Kritikpunkte

Kritikpunkt von Experten ist vor allem, dass diese Filter in absehbarer Zeit nicht in der Lage sein werden, Parodien, Ironie oder Zitate zu erkennen. Somit wären diese auch von einer “automatischen Löschung” betroffen. Dies sorgt für Gegenwind. Wie immer ist der Entwurf des Artikel 17 etwas unscharf formuliert und so entstehen viele Fragezeichen in den Köpfen. Vor allem in Hinblick auf Kreativität und Meinungsfreiheit gibt es hier viele kritische Stimmen. Große Plattformen (Google, Facebook und Co.) erhalten dadurch eine Art Monopolstellung (diese Unternehmen haben schon Upload-Filter im Einsatz und kennen sich damit aus; diese Unternehmen können sich auch die Lizenzgebühren leisten). Gerade für kleinere Unternehmen könnte das zu Hürden führen (wobei es Ausnahmen für Startups geben soll). 

 

Betrifft mich das alles?

Also für Webseiten-Betreiber und Online-Shop Betreiber (E-Commerce) hat dies alles wenig bis gar keinen Einfluss. Die Regelungen betreffen vor allem Anbieter, deren Hauptzweck darin besteht, eine große Menge an “User Generated Content” (hier vor allem urheberrechtlich geschützte Werke) öffentlich zugänglich zu machen. Also die klassischen Plattformen a la YouTube, Facebook, etc. 

Werden natürlich Plattformen wie Youtube zu Werbezwecken genutzt (Werbevideos) könnte es hier schon fälschlicherweise zur Löschung von Videos kommen (falls diese als Urheberrechtsverstoß eingestuft werden). 

Grundsätzlich wird es für die Einführung der neuen Regelungen entsprechende Übergangsfristen geben. Aus unserer Sicht ist dies schon ein wichtiges Thema und kann das “Internet” durchaus beeinflussen, wird aber von vielen Personen (vor allem online) doch etwas zu sehr aufgebauscht.